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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma Hedwig Grosse firmierend unter Hedi Grosse & Partner,
Carl-Zeiss-Strasse 43 / D-63322 Rödermark (www.hgp-incentives.de)
vertreten durch die Inhaberin Hedwig Grosse (ebenda)
im Folgenden: HG&P genannt
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
- im Folgenden: "Käufer" -
I. Allgemeines
. Einbeziehung und Abwehrklausel
a) Diese Bedingungen gelten für alle - auch künftigen - Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten
ausschließlich diese AGB; AGB des Käufers gelten nur insoweit, als HG&P diesen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
b) Soweit zwischen den Vertragsparteien Sonderkonditionen getroffen wurden, gehen die vereinbarten Son-
derkonditionen diesen AGB im Rahmen des Regelungsbereiches der Sonderkonditionen vor; im Übrigen
gelten die AGB von HG&P .
c) Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch den Inhaber von HG&P . Mündliche Vereinbarungen oder
Erklärungen anderer Personen, die hierzu von HG&P nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich von HG&P bestätigt werden.
2. Zustandekommen eines Vertrags: Erklärung zur „Aufforderung zum Angebot“
Die in Preisliste und Katalog aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein HG&P bindendes Angebot dar;
sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar, HG&P ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
Ein Vertrag kommt erst mit Annahme durch HG&P zustande.
3. Leistungsumfang und Erfüllungsort
HG&P stellt die Ware nach Bestellung durch den Käufer zur Abholung am Produktionsort bereit, Erfüllungsort
ist für beide Vertragsparteien der Firmensitz von HG&P. Wenn und soweit der Käufer die Anlieferung der Ware
an seinen Firmensitz wünscht, wird HG&P durch den Kunden bevollmächtigt, eine Spedition mit der
Anlieferung zu beauftragen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald HG&P die Ware der zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
4. Regelung zum Beschaffungsrisiko: Selbstlieferungsvorbehalt; Recht zur Teillieferung
a) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. HG&P wird den Käufer unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten, sofern diese bereits geleistet wurde.
b) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
c) Bei individuellen Fertigungen (Druck/Stick etc.) gilt eine Lieferung von +/- 5% der Menge ohne geson-
derte Rücksprache als vereinbart.
II. Vergütung: Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig.
2. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen seitens HG&P 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3. Bei Verzug fallen mit sofortiger Wirkung Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz an.
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei
denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbe-
haltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist
nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zah-
lungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
III. Umfassender Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von HG&P bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsüber-
eignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und
nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an HG&P
erfolgt; der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer
Eigentum erwirbt.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an HG&P ab, ohne dass
es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldo-
forderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HG&P in Rechnung gestell-
ten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der von HG&P abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu
befriedigen.
4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Ver-
bindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des
Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an HG&P ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Abschnitt zum Eigentumsvorbehalt abgetre-
tenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur
Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an HG&P weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes (insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest, begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit
des Käufers) ist HG&P berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann
HG&P nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung of-
fen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer HG&P die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszu-
händigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer
HG&P unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die HG&P zustehen, die Höhe aller gesicherten An-
sprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird HG&P auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben; dem Käufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Si-
cherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HG&P auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der
Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rück-
trittserklärung von HG&P, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
IV. Mängelgewährleistung und Leistungsstörungsabwicklung
1. Schadensanzeigepflicht, Ausschluss von Lieferdifferenzen und geringfügigen Mängeln
a) Reklamationen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware stehen, können nur in-
nerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Eine Wareneingangskontrolle ob-
liegt dem Käufer, auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich hinge-
wiesen.
b) Lieferdifferenzen sind auf dem Transportpapier vom Käufer zu vermerken und durch den Transportführer
zu bestätigen; ansonsten kann eine Lieferdifferenz vom Käufer bei HG&P nicht geltend gemacht werden.
c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Regelung zur Art der Nacherfüllung: Ausschluss der Neuleistung
HG&P ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung verpflichtet; so weit eine Neulieferung
erfolgt, geschieht dies auf Kulanzbasis. Schlägt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen dritten Versuch fehl, so
steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt
das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen.
3. Festlegung der Zahl der Nachbesserungsversuche
Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung
erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
4. Überbürdung der Nacherfüllungskosten: Nacherfüllungsaufwendungen
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch
erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Begrenzung der Haftung von HG&P : Haftungsausschluss
HG&P haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von HG&P oder eines Vertreters oder Erfül-
lungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet HG&P nur nach dem Produkthaftungsge-
setz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Ver-
tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von HG&P
ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn
keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sa-
chen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den An-
spruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug sowie die Haftung für Unmöglichkeit
sind gesondert geregelt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Begrenzung der Verzugshaftung wegen Lieferverzögerung
HG&P haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von HG&P
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von HG&P ist
in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner
der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von HG&P
wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz
statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind –
auch nach Ablauf einer von HG&P etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Be-
grenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
HG&P haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von
HG&P oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von
HG&P ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung
von HG&P wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt
10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der
Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht
des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn HG&P die
Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraus-
setzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung
von HG&P zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
9. Verjährungsverkürzung für Mängel- und Schadensersatzansprüche:
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, soweit keine besonderen Garantien von HG&P bestehen. Dies gilt jedoch
nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers); diese unterliegen einer
Verjährungsfrist von drei Jahren.
b) Die Verjährungsfristen nach Abs. a) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen HG&P, die
mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen HG&P bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. a) Satz 1.
c) Die Verjährungsfristen nach Abs. a) und Abs. b) gelten mit folgender Maßgabe:
• Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
• Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn HG&P den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit
HG&P eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat HG&P einen Mangel
arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. a) genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unter
Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer
Ausnahmefall nach diesem Abs. c) vorliegt.
• Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
e) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjäh-
rungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver-
bunden.
10. Pauschalierter Schadensersatz: Lagergeld und Verzugszinsen
a) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten
Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereit-
schaft von HG&P verzögert, kann HG&P pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in
Höhe von 0,25 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 0,5 % berechnen. Dem Käufer ist
der Nachweis gestattet, dass HG&P kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist,
HG&P ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
b) Im Falle des Zahlungsverzuges ist HG&P berechtigt, Verzugszinsen gemäß der Regelung in II dieser AGB
zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass HG&P kein Schaden oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist; HG&P ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden
ist.
11. Begrenzung der Rückgriffshaftung nach §§ 478 f. BGB (Verbrauchsgüter): Ausschluss aufwendungs-
erhöhender Vereinbarungen
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen HG&P gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
V. Sonstige Klauseln
1. Anzuwendendes Recht
Für alle Vertragsbeziehungen, denen diese AGB zugrunde liegen, gilt deutsches Recht.
2. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von
HG&P.
3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
später verlieren, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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